Satzung

 

§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

Name: „ Deutsch-Kabylische Freundschaft“
Sitz: Aufseßerstraße 11 in 81249 München

 

Geschäftsjahr:

 

- 1.1 Der Verein trägt den Namen „ Deutsch - Kabylische Freundschaft“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „ e.V.“.

 

- 1.2 Der Verein hat seinen Sitz in München in der Aufsesserstraße 11 in 81249 München

 

- 1.3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2. Zweck des Vereins

 

Der Verein bezweckt die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. Dieser Zweck wird verwirklicht, denn der Verein hat sich zum Ziel gemacht:

 

- 2.1 den Kabylen (Imazighenvolksgruppe aus Algerien), die in Deutschland leben, das tägliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern, indem er einen Rahmen für Begegnungen und kulturelle Initiativen anbietet.

 

- 2.2 die deutsche Öffentlichkeit über die Kabylei zu informieren, Veranstaltungen zu planen und den kulturellen Austausch zwischen den beiden Völkern zu ermöglichen.

 

- 2.3 Bekanntmachung und Förderung der kabylischen Sprache, Literatur und Kultur in Deutschland aber auch im Gegenzug die Deutsche Sprache, Kultur, Literatur und Traditionen in der Kabylei und bei den in Deutschland lebenden Kabylen bekannt zu machen.

 

§ 3. Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Ziele im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in dieser Eigenschaft keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf niemand durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4. Erwerb der Mitgliedschaft und Haftung

 

- 4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person unabhängig von ihrer Gesinnung, Religion oder sozialer Herkunft werden, die den Zweck des Vereins fördert.

 

- 4.2 Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand des Vereins (§ 8).

 

- 4.3 Ordentliche Mitglieder, die Ziele des Vereins in hervorragender Weise gefördert haben, kann die ordentliche Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ohne Beitragszahlung ernennen.

 

Jedes Mitglied ist verantwortlich für alle seine Handlungen und verpflichtet sich alle, mit einem eventuellen Unfall (körperlich oder materiell) verbundenen Kosten, die bei Aktivitäten, die durch den Verein organisiert werden, selbst zu tragen. Der Verein haftet nicht.

 

§ 5. Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft wird durch den Tod des Mitgliedes bzw. der Auflösung der juristischen Gesellschaft, den freiwilligen Austritt oder Ausschluss beendet.
Der Austritt eines Mitglieds ist zu jedem Quartalsbeginn möglich. Der Austritt ist mindestens 6 Monate vorher schriftlich dem Vorstand anzuzeigen.
Ein Mitglied kann durch den Vorstand, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die dann mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.

 

§ 6. Beitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Mitgliedsbeitrag wird fällig zu jedem 01.01. eines Kalenderjahres und ist bis zum 31.01 des jeweiligen Kalenderjahres zu zahlen.
Die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt.

 

§ 7. Organe

 

Organe des Vereins sind:

 

Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand ist von der Mitgliederversammlung alle 2 Jahre zu wählen. Eine Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist möglich.

 

§ 8. Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:
dem/der 1. Vorsitzenden (Präsident/In)
dem/der 1. stellv. Vorsitzenden ( 1.Vizepräsident/In)
dem/der 2. stellv. Vorsitzenden ( 2.Vizepräsident/In)
dem/der Schatzmeister/In
dem/der stellv. Kassenwart/Kassenwärterin
dem/der Schriftführer/In
Der Verein wird durch den/die erste/n oder zweite/n Präsident/In jeweils einzeln gerichtlich

und außergerichtlich vertreten. Bei Erwerb oder Veräußerung des unbeweglichen Vermögens bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

 

§ 9. Beschlüsse des Vorstandes

 

- 9.1 Der/ die Präsident/In leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Er/sie beruft den Vorstand ein, sobald es die Lage der Geschäfte erfordert oder ein Vorstandsmitglied dies beantragt. Im Falle der Verhinderung werden die Sitzungen von de Stellvertretungen in der Reihenfolge der Nennungen in § 8. geleitet.
- 9.2 Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsident/In.
- 9.3 Die Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden. Dann sind sie nachträglich schriftlich zu bestätigen.

 

§ 10. Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 6 Monate eines jeden Kalenderjahres statt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Präsident/In schriftlich oder per Email unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.
In der ordentlichen Mitgliederversammlung eines jeden Jahres sind regelmäßige Tagesordnungspunkte:

 

- Bericht des/der Präsident/In
- Bericht des/der Schatzmeister/In
- Entlastung des Vorstandes
- Neuwahl des Vorstandes alle 2 Jahre
- Verschiedenes

 

Die Beschlüsse in der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des/der Präsident/In entscheidend. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich aufzuzeichnen und von dem/der Präsidenten/In und dem/ der Schriftführer/In zu unterzeichnen. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handheben. Sollte eine geheime Abstimmung verlangt werden, müssen mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragen. In der ordentlichen Mitgliederversammlung können sich Mitglieder durch schriftliche Vollmacht anderer Mitgliedern vertreten lassen. Die Vertreter haben dann für die Vertretenen die entsprechenden Stimmrechte.

 

§ 11 Satzungsänderungen

 

Die Änderung der Satzung kann sowohl in der ordentlichen als auch in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch Beschluss von einfacher Mehrheit beschlossen werden. Bei Stimmengleichheit hat hier nicht die Stimme des/der Präsidenten/In den Ausschlag. Hier muss eine einfache Mehrheit erzielt werden.

 

§ 12 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einzuberufenden ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.

 

Das Vereinsvermögen wird bei einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke einer steuerbegünstigten Körperschaft oder Körperschaft des öffentlichen Rechts, die zu geeignetem Zeitpunkt bestimmt wird, zugewendet zwecks Förderung mildtätiger Zwecke und des Wohlfahrtswesens.

 

Der vorliegenden neuen Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.04.2009 einstimmig zugestimmt.

 

München, den 14.04.09